Mehrwert: Tessiner Parlament setzt einen Freibetrag von 30'000 Franken fest

Dienstag, 05.02.2019
Der Kanton Tessin will beim Mehrwertausgleich für planungsbedingte Vor- und Nachteile neu eine Schwelle von 30'000 Franken festgelegen. Eine Abgabe wird also erst fällig, wenn der Mehrwert eines Grundstücks infolge einer raumplanerischen Massnahme über 30'000 Franken liegt. Das Parlament des Kantons Tessin hat eine entsprechende Änderung im kantonalen Raumentwicklungsgesetz (LST-TI) genehmigt (Art. 93 Abs. 1 und Abs. 2 LST-TI). Das Gesetz unterliegt dem Referendum, welches noch bis am 11. März ergriffen werden könnte.

Zur Erinnerung: Die erste Fassung der Tessiner Regelung über den Mehrwertausgleich sah einen Freibetrag von 100'000 Franken vor. So hatte es der Tessiner Grosse Rat (Kantonsparlament) im Dezember 2014 entschieden. Mehrwertsteigerungen von bis zu einer Summe von 100'000 Franken wären also von der Abgabe befreit gewesen. Diese Regelung wurde jedoch vom Bundesgericht mit Urteil vom 16. August 2017 aufgehoben. Nach Ansicht der Lausanner Richter entsprach der Betrag nicht dem Sinn und Zweck von Artikel 5 des Raumplanungsgesetzes (RPG), welcher die Kantone verpflichtet, ein faires Ausgleichssystem für die wesentlichen Vor- und Nachteile, die sich aus raumplanerischen Entscheiden ergeben, zu schaffen (vgl. INFORAUM, 4/2017).

Der Bundesgesetzgeber liess den Kantonen mit den Regelungen zum Mehrwertausgleich im RPG einen Ermessensspielraum, damit sie selbst die Schwellenwerte festlegen konnten, ab denen eine Abgabe erhoben werden sollte. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil von 2017 jedoch daran erinnert, dass 30'000 Franken ein Richtwert seien. Diese Summe war in den Vorbereitungsarbeiten zu Artikel 5 RPG genannt worden.

Andere Kantone, die in ihren Regelungen zum Mehrwertausgleich ebenfalls Freibeträge von mehr als 30'000 Franken planen, müssen diese nun überdenken.

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